CDU und FDP hatten mit der Regelung, die Verkaufsstellen des Einzelhandels an den vier Adventssonntagen zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zu öffnen, um angeblich Einkaufsströme zu entzerren, den gesetzlichen Anlassbezug außer Kraft gesetzt. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte in einer Normenkontrollklage gegen die Coronaschutzverordnung der NRW-Landesregierung geklagt. "Das für sich genommene legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventsonntagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels" so der für den Infektionsschutz zuständige 13. Senat des OVG Münster.
Sonntagsöffnungen erhöhen Infektionsrisiko
Wie die KAB, so äußerte auch das Gericht in dem Eilverfahren, "erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnungen, das Infektionsrisiko" einzudämmen. "Die Beschäftigten im Einzelhandel sind jetzt schon durch die ständigen Coronaschutzmaßnahmen erheblich belastet", so Bundespräses Eirich. Zusätzliche Öffnungs- und Arbeitszeiten an den Adventssonntagen hätte ein großes gesundheitliche Risiko für die Betroffenen und Kunden bedeutet.
Entscheidung des OVG Münster